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Veranstaltungsgebühr

Zuständig

Veranstaltungsanmeldung

Das Veranstaltungsgesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.

Alle öffentlichen Veranstaltungen sind anzumelden!
Die Anmeldung erfolgt je nach der Anzahl der zu erwarteten Besucher beim Gemeindeamt des Veranstaltungsortes oder der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und hat mindestens 4 Wochen (Gemeinde) bzw. 8 Wochen (BH) vor der Veranstaltung zu erfolgen. Das Anmeldeformular kann hier heruntergeladen werden. Bitte ausfüllen und im Gemeindeamt Wilfersdorf abgeben.

Die Gebühren für eine Veranstaltungsanmeldung betragen:

Gebühr gem. Gebührengesetz 1957 (Bundesgebühr) € 14,30
Gemeinde-Verwaltungsabgabe € 47,70 bzw. € 71,70 (Veranstaltungsdauer mehr als 3 Tage).

Ausgenommene Veranstaltungen

  1.    Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches;

  2.    Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;

  3.    Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;

  4.    Veranstaltungen der Bundestheater;

  5.    Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;

  6.    Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst;
     
  7.    Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen;

  8.    Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen;
     
  9.    Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen;

  10.    Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;

  11.    Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

  12.    Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;

  13.    Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden;

  14.    Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;

  15.    Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen

Anmeldung - Zuständigkeit

Veranstaltungen sind vom Veranstalter

  1.    bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder

  2.    bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
        a)   sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
        b)   die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
        c)    Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt werden,
        d)    bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder

  3.    bei der Landesregierung, wenn
        a)    sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
        b)    Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
        c)    der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
        d)    Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden. 

Rechtsgrundlage: NÖ. Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070 i.d.dzt.g.Fassung