§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet auch die Regelung zur Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht.
Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.
Gemäß § 8 Abs. 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.
Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, falls dies erforderlich ist. Erforderlich ist das Anlegen von Maulkorb und Leine, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann.
Demonstrativ werden im Gesetz Beispiele angeführt an welchen Orten die Maulkorb- und Leinenpflicht jedenfalls gilt. Dabei handelt es sich um Orte die räumlich beengt sind (Lifte, Gondeln, Aufzüge), Orte, an denen sowohl eine räumliche Beengtheit zu erwarten ist als auch zusätzlich - aus Sicht des Hundes - mit Lärmbelästigungen gerechnet werden muss (Menschenansammlungen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Parkanlagen, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison, Veranstaltungen) und um Orte, die häufig von Kindern frequentiert werden (Schulen, Kindergärten, Horte, sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze), welche besonders zu berücksichtigen sind, da richtiges Verhalten gegenüber einem (aggressiven) Hund von Kindern nicht erwartet werden kann und Kinder sich zumeist von Hunden fürchten.
Der Gemeinderat kann durch Verordnung zusätzliche Teile des Ortsbereiches als Hundesicherungszonen festlegen, in denen alle Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen. Außerhalb des Ortsbereiches können Hundesicherungszonen vorsehen, dass Hunde
- an der Leine und mit Maulkorb,
- an der Leine oder mit Maulkorb,
- an der Leine oder
- mit Maulkorb
geführt werden müssen.
Außerhalb von öffentlichen Orten im Ortsbereich, der in § 8 Abs. 5 genannten Örtlichkeiten, einer Hundesicherungszone oder einer (für § 2 und § 3 Hunde) eingeschränkten Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen wird.
Verwiesen wird noch auf § 8 Abs. 8 des NÖ Hundehaltegesetzes, der Ausnahmen von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht vorsieht. Gemäß dieser Bestimmung sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.
Die Maulkorbpflicht gilt auch nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist.
Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein.