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NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Bild von einem Sheltie

© Pixabay.com

Information zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, geltend ab 1. Juni 2023

Beim NÖ Hundehaltegesetz handelt es sich um ein Sicherheitsgesetz, das zum Schutz des Menschen erlassen wurde.
Es liegt in der Verantwortung jeder Hundehalterin und jedes Hundehalters richtig und verantwortungsvoll zu handeln.

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Auffällige Hunde

Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Haftpflichtversicherung

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Beschränkung der Hundehaltung

Hundehalteverbot

Ausnahmebestimmungen

Beseitigung von Exkrementen

Führen von Hunden

Kontrolle und Strafen

Übergangsbestimmungen

Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) und § 3 (auffällige Hunde), die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nach dem NÖ Hundehaltegesetz nicht zu melden.  

Daraus folgt, dass grundsätzlich die Meldepflicht entfällt und ebenso, dass der Nachweis der allgemeinen Sachkunde nicht für bereits gehaltene Hunde erbracht werden muss. 

Ab 1. Juni 2023 müssen Hundehalter bzw. die Hundehalterinnen nur im Falle der „Neuanschaffung eines Hundes“ den Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – absolvieren.  

Jedoch muss für einen vor dem 1. Juni 2023 bereits gehaltenen Hund, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde (hier gilt § 13 Abs. 7), der Hundehalter oder die Hundehalterin bis zum 1. Juni 2025 den Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 8 NÖ Hundehaltegesetz (eine auf den Namen des Hundehalters oder der Hundehalterin lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) bei der Gemeinde melden. Diese Haftpflichtversicherung muss auch aufrechterhalten werden. 

Hundehalter bzw. Hundehalterinnen von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, müssen die bereits seit dem Jahre 2010 geforderte Haftpflichtversicherung aufrechterhalten und bis spätestens 1. Juni 2025 an die nunmehr geltende Bestimmung gemäß § 4 Abs. 8 (eine auf den Namen des Hundehalters oder der Hundehalterin lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) anpassen.  

Wesentlich ist auch, dass die von Hundehaltern vor dem 1. Juni 2023 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde absolvierte Nachweis der erforderlichen Sachkunde, dokumentiert durch die „Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung“ als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. b) gilt. 

Die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin vor dem 1. Juni 2023 gehaltenen Hunde dürfen auch weiterhin gehalten werden, auch wenn die Anzahl von fünf Hunden (entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1) überschritten wird. Es muss jedoch in weiterer Folge jeweils eine Haftpflichtversicherung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 8 bis 1. Juni 2025 abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Sobald durch eine Verringerung der Anzahl der Tiere die gesetzliche Obergrenze unterschritten wird, muss vom Hundehalter oder der Hundehalterin die vom Gesetz vorgesehene Obergrenze eingehalten werden.

Sollten Sie Fragen zu dem ab 1. Juni 2023 geldenden NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundesachkundeverordnung 2023 haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Gemeindeamt.

09.05.2023